Schriftzug
19. Jahrhundert -> 15.02.1824 Ehevertrag Laub Gessner und Verkauf des Hiwwelhauses in Alsweiler

Landesarchiv Saarbrücken, Bestand Notariat St. Wendel,
Notar Hen, 62, 15.02.1824

Vor uns Nicolaus  Hen öffentlicher
Notaer in St. Wendel wohnhaft
und in Beisein der endes benannten
Zeugen erschienen

Wendel Laup, Akkerer, 23 Jahr alt,
ledig aber Volljährig und in Besitz seiner
Rechte in Alsweiler wohnhaft
an einem Theil, dann
Elisabetha Geßner, 17 Jahr alt, ohne
Gewerb, Tochter des Johann Geßner
und der Margaretha Ekkert, sämmtliche
Akkersleute in Alsweiler wohnhaft
am andern Theil #
Und erklärten genannte Wendel
Laup und Elisabetha Geßner, sie seyen
gesonnen sich ehelich miteinander zu
verbinden und hätten demnach folgende
Bedingungen, nach denen ihre zukünftige
Ehe verhandelt werden solle, fest
gesetzt als nemlich:
Die zukünftige Eheleute verehelichen
sich unter der legalen Gemeinschaft,
wollen demnach, daß ihre Ehe nach

(Seite)
Vorschrift der jetzt lieber diese Gemein-
schaft bestehenden Gesetze verhandelt
werden solle.
Dann sind erschienen die Eltern des
zukünftigen Ehemanns, Michael Laup
und Anna Maria Rektenwald, Akkers=
leute in Alsweiler wohnhaft, die
Ehefrau von ihrem Ehemann zu dem
was folgt gehörig begleitet und
ermächtigt,
Welche hiermit zugunsten dieser Ehe
den zukünftigen Eheleuten Gemeinschaftlich
und einem jeden zur Halbscheid, was
sie beide acceptiren, von heute an
und für immer in allem Eigenthum
und Genus frei von Schuld und Hypotheken
mit dem Verbinden, für alle Hinter=
nissen jeder Art ohne Unterschied
zu haften und zu garantieren nach beschrie=
benen ihnen eigends zugehörigen
Gegenstand, Vermittelst Schenkung
Zwischen Lebenden und zwar in best=
möglicher Form geschenkt und abge-
tretten haben und hiemit förmlich ver=
schenken und abgetretten und zwar
unter folgenden Bedingungen als:

(Seite)
Ihr in der Gemeinde Alsweiler
neben Matthias Staub, der Stras,
Christian Holzer, gelegenes Wohnhaus
mit Scheuer, Stallung, Hofbering
vor und hinter dem Haus, und dabei
gelegenen Garten, alles so wie es
sich befindet, wie sie Eltern bis
heren besessen mit alle- Recht und
Gemächlichkeiten.
Diese Schenkung ist unter folgenden
Bedingungen geschehen.
1tens behalten sich die schenkenden Eltern
den geschenkten Gegenstand bis zu
ihrer Vermögensübergabe in Genus
und als dann das Recht vor sich in dem Falle
das diejenige zu bestimmen was sie bis zum
Ende ihrer Tage zu geniesen haben
sollen, geben s jedoch den zukünftigen
Eheleuten das Recht vom Tag ihrer
Verheirathung an bis zur Übergab
ihrer der Eltern Haushaltung bei
ihnen den Eltern zu wohnen.
2tens Soll das Haus und Zubehör von den
Eltern bis zur Übergab ihrer
Haushaltung in allem unterhalten (Seite)
Die Steuern davon durch sie entrichtet
werden und das Haus und Zubehör
bis dahin auf ihrer Gefahr stehen.
3tens behalten sich die schenkenden Eltern für
sie und ihre Kinder die noch kein eigenes
Haus haben, das Recht vor, im Wohnhaus
mit Scheuer und Stallung in den hierüber
verschenkten Garten zu bauen und
zu dem Ende von diesem Garten ohne
weitere Entschädigung einen Platz
von sechs und sechzig Schuh lang und
dreisig zwey Schuh breit gegen
das Haus des Jacob Ekkert zu
nehmen, sollten aber die Kinder
der schenkenden Eltern, die noch keine
eigene Wohnung haben, sich deren
auf eine andere Art verschaffen,
so fällt dadurch das durch diesen
Artikel vorbehaltene Recht, in
den geschenkten Garten zu bauen,
für immer hinweg und der Garten
bleibt das unwiderrufliche Eigenthum
der zukünftigen Eheleute und ebenfalls
ohne irgend eine andere Entschädigung
als diejenige, welche in dem folgenden
Artikel begriffen ist.
4tens Wird dem Schenknehmer der
geschenkte Gegenstand zu sechs
hundert sage achthundert Gulden
Rest. angeschlagen. Von dieser Summe
haben die zukünftige Eheleute jene
von sechs hundert fünfzig Gulden Rest.
bei Übergab der schenkenden Eltern
Haushaltung zur elterlichen Vermögens=
Masse zu conferiren und sechs Monat
nach der alsdann zu machenden
Gleichstellung und nach Abzug des
zukünftigen Ehemanns Erbtheils
an dessen Geschwister heraus zu zahlen.

Übrige ein hundert fünfzig Gulden
Rest. setzen sich die Eltern als Nothpfennig
aus und sind die zukünftigen Eheleute
gehalten denselben von dieser Summe
nach und nach soviel sie nöthig haben
und begehren werden zu bezahlen.
Was beim Absterben des Letztlebenden
der Eltern von dieser Summe noch
übrig seyn wird, soll alsdann
unter den sämtlichen Kindern der
Eltern vertheilt und nach dieser (Seite)
Vertheilung heraus zahlt werden.

Also geschehen zu Alsweiler in
dem Hause des Michel Laup am
fünfzehnten Februar
achtzehnhundert vierundzwanzig
in Gegenwart von Matthias Schmitt
und Peter Hoffmann,
beide Akkersleute in Alsweiler wohnhaft
gekannte und erbetene Zeugen
welche nach geschehener Vorlesung
mit den Partheien und uns Notaer
unterschrieben haben, die Anna
Maria Rektenwald ausbenommen,
welche erklärte Schreibens unerfahren
zu seyn.

#Von ihrem Vater zu dem was folgt
gehörig begleitet und ermächtigt.
Nachtrag bestättigt.

[Unterschriften]
Michael laub                    johannes gesner
handzeichen der              Wendel Laub
+
Anna Maria Rektenwald
Elisabetha gaesner          Petter Hofman
Matheis schmitt               Hen

[Eintrag des Rentmeisters]
zu St. Wendel den 18. Februar 1824, Folio 109, case 5, für Gulden 24 Kreuzer.
Tosetti


Am 3. October 1877 dem Peter Eckert, Alsweiler, als Erbe seiner Mutter Maria Laub, Tochter der verlebten Eheleute Wendel Laub und Elisabeth Gessner, einfacher Ausfertigung erteilt.
Kosten
Ausfertigung 2.55
Stempel 1.50
2 Reg 1.30.
[Gesamt] 5 Mark 35
[Unterschriften Notar] Schneider


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