Schriftzug

Gehweiler - Gehweiler Mühle

 

1 C 7435, Salbuch St. Wendel, 1606

 

(Seite 20 links)

Müelwerck Zue GeWiller

 

Bey diesem Dorff uf Wendelischer Hocheit haben die Zoeden erben Zue GeWiller eine Muehl Uffgericht, daVon geben sie järlichs Ihrer Churfl. Gd. an gelt .2. th .26. albus.

 

thut                                                                              2.    th  4 alb. Roth.

Kornns                                                                           1.    Malter

CapHeun (Kappaunen)                                                                    4.

 

Hierneben gibt diese Muehl gehn Lemberg 1. Malter Korn, 2 Cappeun, aber kein gelt.

 

Rinn Hanßen Erben Zue GeWiller geben auch Zue Kellerey Von einem Wasserlauff uber Trierisch Landt Zue ihrer Muehlen, so uff Zweybrückischem grundt undt Hocheit stehet, Jahrs 2. alb.

 

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Am 13.10.1887 wird ein Jagdschein ausgestellt an C.J. Bicking, Mühlenbesitzer der Gehweilermühle (Nahe-Blies-Zeitung)

 

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Kirchenrechnung von 1617/1618 aus K 6 Seite 133/182

 

Seite 149. Die unterste Pastorei gehört zu dem Altar St. Crucis.

Noch ein Stück gehört zu dem Altar St. Dominici.

Hans Ziegler zahlt für 2 Gartenstücke in Keltzweiler 6 alb.

Krapen Nickel entrichtet für einen Garten in der Borngasse 8 alb.

Zoiden Peter und Conen Hansen Erben zu Gehweiler haben 4 R 8 alb zu zahlen.

Eine Wiese zu Balterßweiler, der Cappesgarten genannt, ist von Sebastian Klein für 1 alb gepachtet.

Die Einnahmen betragen 4 R 23 alb.

 

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Staatsarchiv Speyer

Zweibrücken I

A 295/3

 

No 341

Beschreibung derer Mühlen im Amt Nohefelden

 

pag: 1

 

Actum Nohefelden d. 20. May 1743

 

Nachdeme Hochfürstliche Renthkammer

den Zustand sämbtlicher Herrschafftlichen

Mühlen und allen dahhier sich tragenden

Wassergebeuden Zu wissen Verlanget,

und derer Untersuchung unterschriebenenen

Amtskeller unterm 3ten praeteriti,

so aber erstlich d. 15. dieses an geloffen, com-

mittat, Von Seite mit der Undersuchung

den Anfang gemacht, und wird nach

Anleithung derer 17. ausgestelten und

hier Specificirten puncten, nehml.

 

1. Jeden Bach und Wasser, woran Mühlen

oder andere Wasserwerker gebauet

 und dadurch getrieben werden, Zu

beschreiben, wohin sie entspringen, auß

was für Quellen und Bronnen

sie bestehen, was für Zuflüße nach

und nach daZu kommen, und wo

sie sich endlich in andere eingießen,

und den ersten Nahmen also Verliehren.

 

2.  Was für Mahl, Seg, ohlig, Loh, Walck,

Schleiff-Mühlen und dergleichen

Wasser gebende gebäude, auch in welcher

ordnung und ohngefehrlichen Distanz auf

 

pag 2

einander an jeden derg. Bach

oder Weyher sich dermahlen gebauet

befinden

 

3. Jn waß für einen zustand und Ein=

richtung dermahlen alle und jede

dasigen Am Ort gelegenen Mühlen und

Wassergebäude sich befinden, wie Viel

WasserRäder, Mahlgänge, auch welche

angehengte Trilles oder sonsten dergleichen

eingerichtete besondere Kösten ohl=hänge

oder Ohl=koben auch So Viel möglich

was für wasser eine jede ohngefehr

hat, ob stege bey kleinen und großen,

Was sie denen und wieder zith

gehen könne oder nicht und wie lang

allenfalß still halten müße; Ob es

ober oder unterschlechtige Räder, Item

ob die Mühle hinten einen Wehr

oder an der Vollen Bach gelegen

nicht minder ob der Müller einen

und wie langen Wasser graben, so wohl

Viers ober als unter wasser, oder

sonsten eine Wasser leitung zu

Unterhaltung habe;

 

4. Wie dermahlige Einrichtung und

Verfassung einer jeden dergleichen

besonders aber denen Mahl Mühlen sich

 

pag 3

sich gleich im anfang der erhaltenen

Concession also befinden oder was

noch der hand, und zu welcher zeith

denn geäusert Ver___ehrt oder Ver=

_üßert worden;

 

5. Was eine jede dermahlen für pfacht

und eingerttlich wohin, bezahlet und

ob dieses der alte pfacht _ zu oder ob

solche in Dingen Zeithen größer oder

kleiner gewesen

 

6. Was für Stätte, Flecken, Dörfer und Höffe

zu einen oder der andern gebannet

hauptsächlich aber wie viele banngäste

oder Mähler sich dermahlen würcklich

in der bannalität befinden

 

7. Was für örthen insgesambt noch zur

Zeit nicht eigentlich da oder dorthin

gebannet, wie viele Mahler dannen

dermahlen gezehlet werden, und in

welchen Mühlen, solche biß anhero am

Meisten, und gewöhnlichsten zu mahlen

pflegen, nicht weniger in welcher Mühle

die Situation nach ein oder anderer

solcher örthen am bequemsten, mahlen,

könne;

 

8. Ob diejenige Mühlen, die noch ohne

Zeith keine gewisse banngäste heben

 

pag 4

heben, auch außwerts des Fürsten-

thums beständig oder doch jezuweilen

zu mahlen haben und nach welchen

gegenden solches seye, nicht weniger

ob nicht auch disseitige und welche

Unterthanen beständig, oder doch zu

Zeithen und in Nothfällen ausserwerts

und wo allenfals zu mahlen pflegten.

 

9. Wie Vie eine jede, so bann- als andere

Mühle, mit der dabei würcklich sich

findenden jetzigen Einrichtung und

Mühlwerck, auch unter denjenigen

Umständen Von Wasser und

vor den gewöhnlichen Zufällen, jährlich

an Mahlgästen ungehindert nach

eines jeden Müllers eigener aussage

befördern können.

 

10. Wie Viel auf jeden Mühler oder Mahl-

stätte, eine in die andere des jahrs

hin durch an früchten gerechnet und

erordert werde.

 

11. Womit, und wohin eine jede der übrigen

als Säg, Walck, Loh, Ohlig und Schleiff-

Mühlen, ihr gewerb eigentlich treiben,

und wohin dieselbe den jährlichen

Verdienst erhalten

 

12. Woher besonders die Säg Mühlen des

 

pag 5

das Holtz bekommen und wohin

selbige wiederum die Breder und

übrigens zu debitren pflegen

 

13. Wer eigentlich einer jeder Mühle

und seit welcher Zeit, der dermahlige

Besitzer seye und wer hier einen Erbe-

stand darüber in händen habe, ob derselbe

dieser sind- und andere Freyheit oder uti-

litäten als das gegü___ am Weyher

und Weyher de____ fischen __: und

in wie weit gewähre,

 

14. Zu welcher dergleichen Hausstatt die Mühle

Erbbeständlich, dermahlen auch sonsten

wegen dem gebende, gütere, Wiesen,

äcker, Zum Erbestand gehöre und

worinnen alles eigentlich bestehe

 

15. Was bey jeder Mahl-Mühle für ein

Molter herkömmlich oder sonsten

stipulirt seye; Zugleichen was für

jede arbeith und dienste bey deren

übrigen Vorgenannten Mühlen, Vor

ein Lohn oder sonsten bezahlt zu werden

pflege, und ob gnädigste Herrschaft

einige prarogate Vorbehalten

werden

 

16. Ob den bey jeder Mühle dermahlen ge-

bräuchliche Molter auch VerwalterWaltnes

der nehmliche geweßen oder nicht

 

pag 6

17. Woher eine jede Mühle ihre Mahlsteine

meistens Zusehen pflegen; und

wie Viele Jahre die einen doer

anderen ohngefehr zu dienen pflegten,

gemeldet.

 

pag 49

Q. Gehweiler Mühl

 

Die Gehweyler Mühl steht auf dem

Gehweyler= oder Eich___ Bächlein, und fängt

das Wasser dermahlen, in seinem Natur

Lauff ohne Wehr, wo solches die hoheit zwischen

hisigem und dem Amdt St. Wendel

zuscheiden aufhört, und führet solches 175.

Rgiell (???) auf hiesiger Hoheit auf die Mühle,

und unter derselben gleich wieder in die

Vorbemelte Hoheits gräntze; hat nur

einen gang und dazu eine oberschlächtig

Rad von 15. Schuh, kann alle zeith, obschon

schlecht oder langsam, mahlen, Mühle,

Wasser und Graben ist zieml. schlecht und

von Leimen, das ist von Holtz und

Leimen, führet keinen aparten Trilles

noch besondere Kosten, und ahlfänge.

 

ad 4.

Ist Vielen jahr her also geweßen und

nicht ddero __ Vergrößert oder Verbeßert

worden

 

ad 5.

gibt anhero von alter zeithen her nur 8. bz

Wasserfall nach St. Wendel aber nach

meinem Brieff vom 13. Mertz laufenden

Jahres, geld 1 fl 5 b

Korn 1 Malter

und in die Kirch Wolfersweyler Korn 4 faß

und solle beydes herkommlich seyn.

 

pag 50

ad 6.

hat keine Banngäste, sondern es haben die

hiesige Einwohner zu Hirstein und Gehweyler

pro lu tito in dieser oder der Hirsteiner

Mühle gemahlen, und dependirt es dermahlen

von hochfürstl. Renthkammer Entscheid, ob dieselbe

diese Einwohner nach meinem unterth. Brief

vom 8. Feb 1749 zur Hirsteiner oder Gehweyler

Mühle, oder zu beyden zugleich gebannet

seyn sollen

 

ad 7.

Weilen nun alles gebannet, können keine

Mähler mehr zu dieser Mühle getan werden.

Mach aussage des Müllers Peter Linnen

hat man seinem Vatter zu Coblentz bey Über-

nehmung vorbemelten nach St. Wendel zu lieferenden

phacht mündl. zugesagt, daß die angräntzende

Churtrierische Unterthanen zu Reitscheid und Fursch-

weyler bey Ihme, jedoch eher gering zu mahlen

Erlaubniß haben sollen, welches dann auch

durch den Erfolgt bestättigt worden, dermahlen aber

seye vom Ambt St. Wendel ein scharffes Verbott

daß niemand aus dem Ambt mahlen solle

ergangen, deswegen dann auch niemand

von dennen danach zu Ihme kommen (???)

 

ad 8. Cessat, weilen hinc inde das außmählen Verbetten

 

ad 9.10. biß 12 Hausgesäß

 

ad 10. an 9 bis 10. Met. gemeinst frucht

 

11 et 12. Cessat

 

pag 51

ad 13.

Peter Linn, des Vorigen Müllers Sohn, ist der

jetztmahlige Beständer, hat nach meinem

unterth. Bericht vom 19. 9br 1743 derselbe fall

als ein Hauß Müller keine Frohnd freyheit noch

an der utilisation, auch die fischerey in seinem

Mühlgraben nicht.

 

ad 14.

Zu der Mühle, Stallung, Scheune und Hofgering, und

sonsten nichts, morßer; das Von dem Müller

besitzende guth deßen Eigenthum ist, der Hofgering

ist in seinem guthen buch folgender von den

beschrieben:

die Gehweyler Mühl sambt Scheuer

und Hofgering und garthen, einseits

unten der Fluß an der Churtrierischen

Hoheit, oben der Berg, färt 31 ½ ruthen

 

ad 15 et 16

des 16te Theil der observant und fükommen

gemäß, und hat gnädigste Herrschaft kein

praerogativ.

 

ad 17.

die Steine seynd Von heckenrech, der oberste 7. Zoll

und der unterste 4., und kann der oberste

noch 8. biß 10. Jahr andauern.

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Notar Eschrich

58

27.12.1809

 

Heiratsvertrag zwischen Wendel Alles, Müller in Gehweiler, Sohn von Johann Alles, Müller, tot, und Anna Maria Alles, wohnt auf der Mühle zu Gehweiler, und Magdalena Gillen, minderjährig, vertreten durch ihre Eltern Johann Gillen, Ackerer aus Heisterberg, und dessen Ehefrau Margarethe Klemm

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