Bekanntmachung. Nach Mittheilung des Herrn Ministers der auswärtigen Angelegenheiten werden die den Witwen und Waisen der in den Kriegsdiensten der Vereinigten Staaten von Nordamerika verstorbenen Soldaten gesetzlich zustehenden Pensionen nur dann vom Todestage des Soldaten ab ausgezahlt, wenn die betreffenden Ansprüche innerhalb dreier Jahre nach diesem Tag angemeldet worden sind. Andernfalls läuft die Pension erst von demjenigen Tage ab, an welchem die letzte, den Anspruch begründende Urkunde eingericht worden ist. Das Gleiche gilt von den Pensionen an Väter und Mütter gefallener Soldaten, welche überdies nur in d e m Falle gewährt werden, wenn der Verstorbene erweislich für den Lebensunterhalt seines Vaters und Mutter Sorge getragen hat.
Berlin, den 29. Dezember 1867.
Der Minister des Innern. Im Auftrage, gez. Sulzer.
Nahe-Blies-Zeitung Nr. 16 vom 06.02.1868
eingesehen im Landesarchiv Saarbrücken, Notariat St. Wendel
in der Akte von Notar Keller, Nr. 9771 vom 21.01.1868